Mietendeckel

Seit letztem Jahr galt in Berlin ein Gesetz, dass in der Öffentlichkeit unter dem Namen Mietendeckel bekannt war. Der Mietendeckel hat drei Dinge gemacht: Er hat Mieterhöhungen für eine begrenzte Zeit unterbunden, er hat für Wohnungen unterschiedlicher Größen, Baujahre und Ausstattungsmerkmale Mietobergrenzen festgelegt und er hat, drittens, Mieten die über diese Mietobergrenzen hinausgingen abgesenkt. 1,5 Millionen Mieter*innenhaushalte im Bundesland Berlin profitierten von diesem Gesetz. Bei über 300.000 Haushalten wurde die Miete durch eine Mietabsenkung billiger.

Getreu ihrem Auftrag als Interessensvertreter*innen des Immobilienkapitals hatten die Bundestagsabgeordneten von CDU und FDP eine sogenannte „Normenkontrollklage“ beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das heißt sie wollten vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen, ob das Gesetz zum Mietendeckel nicht vielleicht für verfassungswidrig erklärt werden könnte.

Diesen Wunsch ging für CDU und FDP und die Immobilienwirtschaft in Erfüllung: heute erklärte das Bundesverfassungsgericht den Mietendeckel für nichtig (1). Und zwar mit der Begründung, dass der Schutz von Mieterinnen schon durch den Bund bzw. Bundesgesetze abschließend geregelt sein soll, und zwar durch die Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch zu Mieterhöhungen und zur Mietpreisbremse (die, wie wir wissen, offensichtlich nicht in der Lage waren Mieterinnen in Deutschland vor steigender Belastung durch die Miete zu schützen). Und wenn der Bund etwas geregelt hat, dann kann das Land dazu keine anderslautenden Gesetze mehr machen. So zusammengefasst, das Karlsruher Urteil…

Zweierlei ist bei der Karlsruher Entscheidung auffällig: Es erscheint dem normalen Menschen zumindest als Auslegungssache, ob die Bundesgesetze wirklich denselben Gegenstand „abschließend“ regeln sollen, den auch der Berliner Mietendeckel geregelt hat, nämlich – so der Wortlaut des Verfassungsgerichts – „den Schutz von Mieter*innen vor überhöhten Mieten.” Welches Bundesgesetz regelt bisher bitte, dass es verbindliche Mietobergrenzen gibt und dass bei deren Überschreitung die Mieten abgesenkt werden müssen…? Dass es dieses bisher nicht gibt, schreibt das Bundesverfassungsgericht in seiner Urteilsbegründung selbst, denn der Mietendeckel „verengt die durch die bundesrechtlichen Regelungen belassenen Spielräume der Parteien des Mietvertrags und führt ein paralleles Mietpreisrecht auf Landesebene mit statischen und marktunabhängigen Festlegungen ein“.

Zweitens aber bleibt zu sagen: Wenn also die Zuständigkeit für die Regulierung der Mieten nicht bei den Ländern liegt, dann muss sie also beim Bund liegen. Und daraus ergibt sich, dass wir eine Regulierung der Mieten, das Festsetzen von Mietobergrenzen, das Absenken von zu hohen Mieten bundesweit, durch Bundesgesetze ermöglichen und durchsetzt werden muss.

DIE LINKE arbeitet daran mit, dass dieser Sieg der Immobilienwirtschaft zum Pyrrhussieg wird: in Berlin sammeln gerade unzählige Aktive der Kampagne Deutsche Wohnen & Co. enteignen Unterschriften für einen Volksentscheid am 26. September in Berlin zur Enteignung großer Immobilienkonzerne im Land Berlin. Wenn sich die Immobilienwirtschaft jeglicher Regulierung erfolgreich entzieht, müssen große Wohnungskonzerne in öffentliches Eigentum überführt werden.

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